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Nebenkostenübersicht
und weitere Informationen
für
den Mieter/Vermieter, Pächter/Verpächter
Entsprechend
dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als
Doppelmakler tätig sein. Der Makler steht mit dem zu
vermittelnden Dritten in einem/keinem familiären oder
wirtschaftlichen Naheverhältnis.
I.
Nebenkosten Mietverträge
Vergebührung
des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1% des auf die
Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens
das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des
dreifachen Jahreswertes. Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber
(bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter,
Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu
berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen
über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt
mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
Vertragserrichtungskosten
nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen
Urkundenerrichters.
Vermittlungsprovision Für
die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins
herangezogen. Dieser besteht aus: - Haupt- oder
Untermietzins, - anteilige Betriebskosten und laufende
öffentliche Abgaben, - Anteil für allfällige
besondere Aufwendungen (z.B. Lift), - allfälliges Entgelt
für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
stände oder sonstige zusätzliche Leistungen des
Vermieters.
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Vermittlung
durch
Immobilienmakler,
der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem
sich der Mietgegenstand befindet
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Höchstprovision
zuzüglich 20% USt
bei
Vermittlung von Haupt- oder Untermiet-
verträgen
über Wohnungen, Einfamilienhäuser und
Geschäftsräume aller Art
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Vertragsdauer
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Vermieter
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Mieter
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unbestimmte
Zeit / Frist mehr als 3 Jahre
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3
Bruttomonatsmietzinse
allenfalls
+ 5% der besonderen Abgeltungen
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3
Bruttomonats-mietzinse
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Frist
genau 3 Jahre
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3
Bruttomonatsmietzinse
allenfalls
+ 5% der besonderen Abgeltungen
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2
Bruttomonats-mietzinse
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bei
Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
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Ergänzung
auf 3 Bruttomonats-mietzinse
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Geschäftsräume
sowie Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen (wie beispielsweise
Ferienwohnungen oder Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern)
können beliebig befristet werden.
Beträgt
die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 Bruttomonatsmietzins als
Provision mit dem Mieter vereinbart werden, beträgt
sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so sind 2
Bruttomonatsmietzinse zulässig.
Bei
Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung
auf drei Bruttomonats-mietzinse.
Die
Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3
Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart
werden.
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B)
Untermietverträge über einzelne Wohnräume,
unab-hängig von Dauer
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1
Bruttomonatsmietzins
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1 Bruttomonatsmietzins
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C)
Vermittlung durch Immo-bilienmakler, der gleichzeitig
Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der
Miet-gegenstand befindet
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Höchstprovision
zuzüglich 20% USt
bei
Vermittlung von Haupt- oder Untermiet-verträgen über
Wohnungen
(auch
Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer
der Liegenschaft ist)
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Vertragsdauer
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Vermieter
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Mieter
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unbestimmte
Zeit / Frist 3 oder mehr Jahre
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2
Bruttomonatsmietzinse
allenfalls
+ 5 % der besonderen Abgeltungen
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2
Bruttomonats-mietzinse
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Haupt-
oder Untermietverträge über Geschäftsräume,
Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht
Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und
Untermietverträge über einzelne Wohnräume
unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den
Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des
betreffenden Gebäudes ist (s. oben A.).
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Für
die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer
nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten
sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung
von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den
mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei
vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine
Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu
5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
II.
Nebenkosten Pachtverträge
1.
Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes)
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei
unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
2.
Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen
Urkundenerrichters
3.
Vermittlungsprovision
a)
Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für
die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder
Liegenschafts-teilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision
vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer
entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.
Bei
unbestimmter Pachtdauer..................5% des auf 5
Jahre entfallenden
Pachtzinses
Bei
bestimmter Pachtdauer
bis
zu 6 Jahren...................5% bis zu 12 Jahren................4%
bis
zu 24 Jahren.................3% über 24
Jahre....................2%
jeweils
plus 20% USt.
Für
die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine
Provision von 3% des Gegenwertes plus 20% USt vereinbart werden.
b)
Unternehmenspacht
Bei
unbestimmter Pachtdauer....................3-facher
monatlicher Pachtzinses
Bei
bestimmter Pachtdauer
bis
zu 5 Jahren...................5%
bis
zu 10 Jahren.................4%
über
10 Jahre....................3%
jeweils
plus 20% USt.
Für
die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder
Einrichtungsgegen-ständen darf mit dem Verpächter oder
Vorpächter 5% des vom Pächter hiefür geleisteten
Betrages vereinbart werden.
III.
Grundlagen der Maklerprovision
§
6 Abs 1, 3 und 4; § 7 Abs 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (1) Der
Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall
verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die
vertrags-gemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers
mit einem Dritten zustande-kommt.
(3)
Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund
seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu
vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck
wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt.
(4)
Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner
des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten
geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den
Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder
wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem
vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur
dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber
unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§
7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit
des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf
einen Vorschuss.
§
10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz
zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere
Provisionsvereinbarungen
§
15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung,
auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen
Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten
oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig,
dass
das
im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben
nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des
Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund
unterlässt;
mit
dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleich-wertiges Geschäft zustandekommt, sofern die
Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des
Maklers fällt;
das
im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem
Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil
der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene
Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft
nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person
zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
das
Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommmt,
weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-
oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2)
Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters
für den Fall vereinbart werden, dass
der
Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
das
Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
vertrags-widrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
das
Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
(3)
Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten als Vergütungsbetrag im
Sinn des § 1336 ABGB.
Eine
Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit
Verbrauchern schriftlich zu treffen.
IV.
Konsumentenschutzbestimmungen
§
30 b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags
dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immo-bilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu
geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet und die
sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu
vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten,
einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe
der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein
allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis
im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn
der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler
tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis
darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse
hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend
richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht
spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum
vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG.
Aufgrund
des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilien-makler
auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als
Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler
auftragsgemäß nur für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten
mitzuteilen.
V.
Rücktrittsrechte
1.
Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein
Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG)
ist und seine Vertrags-erklärung
am
Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
seine
Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes.
Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des
Eigentums gerichtet ist, und zwar
an
einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft,
die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
zur
Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder
eines nahen Angehörigen dienen soll;
kann
binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt
erklären.
Die
Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine
Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung
erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung
oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später
ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt.
Das
Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen
Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die
Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf
der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
2.
Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“
nach § 3 KSchG
Ein
Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG)
ist und seine Vertrags-erklärung
weder
in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
noch
die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit
dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann
bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche
schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt
erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“
ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht enthält.
Das
Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter
Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.
Anmerkung:
Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates des
Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher
selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag
geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß §
3 KSchG.
3.
Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher
Umstände (§ 3 a KSchG)
Der
Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
schriftlich zurücktreten, wenn
ohne
seine Veranlassung
maßgebliche
Umstände,
die
vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
nicht
oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche
Umstände sind
die
erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
steuerrechtliche
Vorteile,
eine
öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die
Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des
Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses
Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht
endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.
Ausnahmen
vom Rücktrittsrecht:
Wissen
oder Wissenmüssen des Verbrauchers über den Nichteintritt
bei den Vertragsverhandlungen.
Im
einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes
(formularmäßig nicht abdeckbar).
Angemessene
Vertragsanpassung.
4.
Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5
BTVG
Mit
dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für
die Erwerber von Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend
zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen
geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge
anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als EURO
145,35 pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.
Der
Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe
schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
Alle
wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt;
wenn
allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers
schuldrechtlich ohne Bestellung eines Treuhänders gesichert
werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden
Sicherheit;
wenn
die Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs 6 Z 2
erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der
Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft
oder die entsprechende gesetzliche Bestimmung;
wenn
die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 3 erfüllt werden
soll, den vorge-sehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung
gewährleistenden Vereinbarungen;
wenn
die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 4 erfüllt werden
soll, den vorge-sehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem
Kreditinstitut.
Der
Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die
Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber
eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die
oben in Pkt. 1 - 5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über
das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der
Vertragserklärung des Erwerbers.
Darüber
hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde
gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß
aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der
Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die
Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom
Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und
gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das
Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Erhalt der
Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
Der
Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem
Treuhänder gegen-über schriftlich erklären.
Eine an den Immobilienmakler
gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines
Immobiliengeschäftes gilt auch für einen im Zuge der
Vertrags-erklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die
Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist
(Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung
genügt die Übersendung eines Schriftstücks, das eine
Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem
Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
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