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Nebenkostenübersicht
und weitere Informationen
für
den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie
Entsprechend
dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als
Doppelmakler tätig sein.
Der
Makler steht mit dem zu vermittelnden Dritten in
einem /
keinem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis.
I. Nebenkosten
bei Kaufverträgen
Grunderwerbsteuer
vom Wert der Gegenleistung. 3,5% (Ermäßigung
oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
Grundbuchseintragungsgebühr
(Eigentumsrecht) 1%
Kosten
der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung
nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen
Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und
Stempelgebühren
Verfahrenskosten
und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise
unterschiedlich)
Förderungsdarlehen
bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch
den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche
Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung
der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch
auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
Allfällige
Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde
(Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des
Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser,
Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
Vermittlungsprovision (gesetzlich
vorgesehene Höchstprovision)
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A) bei Kauf, Verkauf oder
Tausch von
Liegenschaften oder
Liegenschaftsanteilen
Liegenschaftsanteilen, an
denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß
begründet wird
Unternehmen aller Art
Abgeltungen für
Superädifikate auf einem Grundstück
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bei einem Wert
von beiden Auftraggebern (Verkäufer
und Käufer) jeweils zuzüglich 20% USt
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B) bei Optionen:
50% der Provision gem. Punkt
7. A, welche im Fall des Kaufes durch den
Optionsberechtigten angerechnet
werden.
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II.
Nebenkosten bei Hypothekardarlehen
Vergebührung des
Darlehensvertrages 0,8%
bei Kontokorrentkrediten mit einer
Laufzeit über 5 Jahre 1,5%
Grundbuchseintragungsgebühr
1,2%
Allgemeine Rangordnung für
die Verpfändung 0,6%
Kosten der Errichtung der
Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
Barauslagen für
Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
Kosten der allfälligen
Schätzung laut Sachverständigentarif
Vermittlungsprovision: Darf
den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern
die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß
§ 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so
darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der
Darlehenssumme nicht übersteigen.
III.
Grundlagen der Maklerprovision
§
6 Abs 1, 3 und 4, § 7 Abs 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§
6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den
Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die
vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers
mit einem Dritten zustandekommt.
(3)
Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund
seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu
vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck
wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande-kommt.
(4)
Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner
des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten
geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den
Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder
wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem
vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur
dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber
unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§
7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit
des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf
einen Vorschuss.
§
10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz
zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere
Provisionsvereinbarungen
§
15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung,
auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen
Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten
oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig,
dass
das
im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben
nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des
Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund
unterlässt;
mit
dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die
Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des
Maklers fällt;
das
im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem
Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil
der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene
Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft
nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person
zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
das
Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommmt,
weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-
oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2)
Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters
für den Fall vereinbart werden, dass
der
Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
das
Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
das
Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
(3)
Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten als Vergütungsbetrag im
Sinn des § 1336 ABGB.
Eine
Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit
Verbrauchern schriftlich zu treffen.
IV.
Konsumentenschutzbestimmungen
§
30 b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags
dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht
zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und
die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu
vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten,
einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe
der Vermittlungs-provision ist gesondert anzuführen; auf ein
allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis
im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzu-weisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch
einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der
Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht
entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese
Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des
Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4
MaklerG.
Aufgrund
des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilien-makler
auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als
Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler
auftragsgemäß nur für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten
mitzuteilen.
V.
Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
1.
Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
steuerpflichtig
beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht.
Bei
Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden
Liegenschaft können - abhängig von Buchwert und
Veräußerungserlös - steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne entstehen.
Bei
Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden
Liegenschaft (bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der
entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der
Einkommensbesteuerung.
Zur
Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die
Veräußerungskosten verminderte Veräußerungserlös
den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich
steuerfreier Subventionen i.S. des § 28 Abs 6 EStG 1988
gegenüberzustellen.
Die
Spekulationsfrist verlängert sich von 10 auf 15
Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung
Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in
Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988
abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in Teilbeträgen noch
nach den bis 31.12.1988 geltenden Bestimmungen des § 28 Abs 2
EStG 1972, so gilt die 10-jährige Spekulationsfrist.
Hat
der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich (z.B.
durch Schenkung, Erbschaft) erworben, so errechnet sich die
Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den
Rechtsvorgänger. Die vom Veräußerer zu entrichtende
Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete
Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermäßigt.
2.
Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
Einkünfte
aus der Veräußerung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Veräußerer
seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren, als
Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
Bei
selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des
Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der
Besteuerung.
Bei
Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert
sich der Ver-äußerungsgewinn nach Ablauf von fünf
Jahren seit der Anschaffung um jährlich 10%.
3.
Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden
innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes
Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gemäß §
28 Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gemäß §
28 Abs 2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen
steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer
die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der
rechnerischen „Normal-Afa“ für Herstellungsaufwand
als „besondere Einkünfte aus Vermietung“
nachzuversteuern. Wenn seit dem 1. Jahr, für das die
Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen
abgesetzt wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind,
sind über Antrag diese „besonderen Einkünfte“,
beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist,
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4.
Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn
der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und
Herstellungsauf-wendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen
gemäß § 28 Abs 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung)
gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des
Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw.
Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den
Käufer verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen).
5.
Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge,
resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsauf-wendungen, sowie
aus Großreparaturen sind bei Übertragung unter Lebenden
innerhalb der nachfolgenden 9 Jahre anteilig zu berichtigen. Bei
unter-nehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann
die Vorsteuer-berichtigung vermieden werden, indem 20% Umsatzsteuer
zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Da die
Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen
Umstand Bezug genommen werden.
6.
Verkauf von Waldgrundstücken
Die
stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu
versteuern.
VI.
Rücktrittsrechte
1.
Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein
Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG)
ist und seine Vertrags-erklärung
am
Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
seine
Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes.
Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des
Eigentums gerichtet ist, und zwar
an
einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft,
die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
zur
Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder
eines nahen Angehörigen dienen soll;
kann
binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt
erklären.
Die
Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine
Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung
erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung
oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später
ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt.
Das
Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen
Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die
Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf
der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
2.
Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“
nach § 3 KSchG
Ein
Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG)
ist und seine Vertrags-erklärung
weder
in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
noch
die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit
dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann
bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche
schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt
erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“
ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht enthält.
Das
Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter
Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.
Anmerkung:
Nimmt der Verbraucher z.B. auf Grund eines Inserates des
Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher
selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag
geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß §
3 KSchG.
3.
Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher
Umstände (§ 3 a KSchG)
Der
Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
schriftlich zurücktreten, wenn
ohne
seine Veranlassung
maßgebliche
Umstände,
die
vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
nicht
oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche
Umstände sind
die
erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
steuerrechtliche
Vorteile,
eine
öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die
Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des
Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses
Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht
endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.
Ausnahmen
vom Rücktrittsrecht:
Wissen
oder Wissenmüssen des Verbrauchers über den Nichteintritt
bei den Vertragsverhandlungen.
Im
einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes
(formularmäßig nicht abdeckbar).
Angemessene
Vertragsanpassung.
4.
Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5
BTVG
Mit
dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für
die Erwerber von Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend
zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen
geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge
anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als Euro 145,35
pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.
Der
Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe
schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
Alle
wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt;
wenn
allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers
schuldrechtlich ohne Bestellung eines Treuhänders gesichert
werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden
Sicherheit;
wenn
die Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs 6 Z 2
erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der
Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft
oder die entsprechende gesetzliche Bestimmung;
wenn
die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 3 erfüllt werden
soll, den vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung
gewährleistenden Vereinbarungen;
wenn
die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 4 erfüllt werden
soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem
Kreditinstitut.
Der
Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die
Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber
eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die
oben in Pkt. 1 - 5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über
das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der
Vertragserklärung des Erwerbers.
Darüber
hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde
gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß
aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der
Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die
Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom
Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und
gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das
Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt
jedoch spätestens einen Monat nach Erhalt der Information über
das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
Der
Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem
Treuhänder gegenüber schriftlich erklären.
Eine
an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung
bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für
einen im Zuge der Vertrags-erklärung geschlossenen
Maklervertrag.
Die
Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist
(Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung
genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine
Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem
Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
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